DSGVO
Andreas Palm Keine Kommentare
  • DSGVO tritt in Kraft 
  • Langfristig überwiegen laut IT-Mittelstandsverband die Vorteile 
  • Einmalaufwände zur Umsetzung betreffen den Mittelstand überproportional 
  • Negative Berichterstattung erscheint dem Verband unverhältnismäßig

Aachen 24. Mai 2018 – Morgen endet die Übergangsfrist für die Umsetzung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Ab dem 25. Mai müssen demnach alle Unternehmen die Vorgaben der Verordnung umgesetzt haben. Der Bundesverband IT-Mittelstand e.V. (BITMi) fokussiert langfristige Vorteile der Verordnung für Privatsphäre, digitale Datenmodelle und vor allem Harmonisierung der EU im Zeitalter der Globalisierung.

„Auf Dauer werden die Vorteile überwiegen. Einheitliche Regelungen lösen EU-weit einen Flickenteppich an Datenschutzgesetzen ab. Setzt sich allerdings eine einseitige Auslegung zu Ungunsten der Wirtschaft durch, kann dies die Wettbewerbsfähigkeit innereuropäischer Digitalunternehmen und schließlich auch den Wohlstand empfindlich beeinträchtigen. Dennoch sind BigData- und KI-Geschäftsmodelle mit anonymisierten Daten nach unserer Rechtsauffassung einwilligungsfrei möglich“, fasst Dr. Oliver Grün, Präsident des BITMi und auch des Europa IT-Mittelstandsverbandes European DIGITAL SME Alliance a.i.s.b.l., die Auswirkungen zusammen.

Der Mittelstandsverband kritisiert allerdings die erheblichen Einmalaufwände zur Umsetzung der DSGVO-Prozesse im Mittelstand. Durch die zahlreichen neuen Melde-, Einwilligungs- und Dokumentationspflichten in der Verordnung entsteht ein enormer Bürokratieaufwand, der vom Mittelstand kaum zu bewältigen ist: „Die Kosten für den Mittelstand zur Umsetzung der DSGVO sind erheblich und marktverzerrend. Gemessen je Kundendatensatz oder je Umsatzeuro dürfte ein kleines Mittelstandsunternehmen tausendfach mehr belastet sein als die im Fokus stehenden Digitalkonzerne“, beschwert sich Grün.

Diese Situation werde durch eine unverhältnismäßige Berichterstattung mit Verweis auf Bußgelder von bis zu 20 Mio. Euro bei Verstößen oder überzogenen Beispielen angeheizt: „Jetzt soll beispielsweise schon die Annahme einer Visitenkarte DSGVO relevant sein, man müsse dem Inhaber mitteilen, dass man Datenerfassung für bestimmte Zwecke beabsichtige und dafür am besten einen Prozess einrichten. Derlei Beispiele halte ich für überzogen und Panikmache“, ergänzt Grün mit Hinweis auf die in der DSGVO in Art. 6 verankerten Erwägungsgründe, die eine Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten schlicht auch dann erlaubt, wenn die Person „vernünftigerweise“ absehen kann, dass eine Datenverarbeitung erfolgt.

Der BITMi appelliert an Politik, Datenschutzbeauftragte, Aufsichtsbehörden und Gerichte, bei der Auslegung der DSGVO Maß zu halten und die Abwägungen im Sinne beider Seiten auszulegen. Deutschland sollte die nationalen Spielräume zur Auslegung der Verordnung nutzen und diese nicht zum Nachteil deutscher Unternehmen überregulieren.